Rechtsprechung
BVerwG, 26.10.1982 - 4 CB 51.82 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Untersagung einer Gewässerbenutzung - Beeinträchtigung des Wassers - Fehlen einer erforderlichen wasserrechtlichen Gestattung
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 30.03.1982 - 8.B-469/79
- BVerwG, 26.10.1982 - 4 CB 51.82
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 10.02.1978 - 4 C 71.75
Planfeststellung für Baggersee
Auszug aus BVerwG, 26.10.1982 - 4 CB 51.82
Denn das angefochtene Urteil weicht nicht ab von dem in der Beschwerdebegründung bezeichneten Urteil des beschließenden Senats vom 10. Februar 1978 - BVerwG 4 C 71.75 - (Buchholz 445.4 § 2 WHG Nr. 3 = DÖV 1978, 413).Von einem solchen Abwägungserfordernis ist das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 10. Februar 1978 (a.a.O.) zutreffend ausgegangen.
Auch soweit das Berufungsgericht in Anwendung dieser Grundsätze einen Abwägungsfehler im vorliegenden Fall verneint und die Untersagungsverfügung als mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang stehend erkannt hat, steht dies nicht im Widerspruch zu den in dem Urteil des Senats vom 10. Februar 1978 (a.a.O.) zum Ausdruck gebrachten Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Abwägung im einzelnen.
Indem das Berufungsgericht hiervon ausgehend angenommen hat, daß nach den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen ein die privaten Belange der Klägerin zurückdrängendes öffentliches Interesse an dem Verbot weiterer Gewässerbenutzung der hier in Rede stehenden Art gegeben sei, verletzt dies nicht im rechtlichen Ansatz die Anforderungen einer gerechten Abwägung, welche aus dem Urteil des Senats vom 10. Februar 1978 (a.a.O.) aus Anlaß des dort entschiedenen Falles aufgestellt worden sind.
- BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78
Naßauskiesung
Auszug aus BVerwG, 26.10.1982 - 4 CB 51.82
Ist angesichts der noch nicht abgeschlossenen Untersuchungen offen, ob eine Beeinträchtigung der Gewässer durch die beabsichtigte Benutzung zu erwarten ist, so zwingt das nicht in jedem Fall dazu, bei der Abwägung zu einem für das Unternehmen positiven Ergebnis zu kommen (vgl. hierzu auch BVerfGE 58, 300 [347]).